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   OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22   

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OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22 (https://dejure.org/2023,2486)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25.01.2023 - 1 U 45/22 (https://dejure.org/2023,2486)
OLG Bremen, Entscheidung vom 25. Januar 2023 - 1 U 45/22 (https://dejure.org/2023,2486)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Oberlandesgericht Bremen PDF

    BGB § 295, § ... 355 Abs. 1, § 355 Abs. 2, § 355 Abs. 3, § 356b Abs. 2, § 357 Abs. 4, § 357 Abs. 7, § 357a Abs. 1, § 357a Abs. 3, § 357b Abs. 3, § 358 Abs. 2, § 358 Abs. 4, § 492 Abs. 2, § 495 Abs. 1; EGBGB Art. 247 § 3, Art. 247 § 6, Art. 247 § 11; ZPO § 148
    Sonstiges Zivilrecht

  • IWW

    § 295 BGB, § ... 355 Abs. 1 BGB, § 355 Abs. 2 BGB, § 355 Abs. 3 BGB, § 356b Abs. 2 BGB, § 357 Abs. 4, BGB § 357 Abs. 7 BGB, § 357a Abs. 1 BGB, § 357a Abs. 3 BGB, § 357b Abs. 3 BGB, § 358 Abs. 2 BGB, § 358 Abs. 4 BGB, § 492 Abs. 2 BGB, § 495 Abs. 1 BGB, Art. 247 § 3 BGBEG, Art. 247 § 6 BGBEG, Art. 247 § 11 BGBEG, § 148 ZPO
    BGB, BGBEG, ZPO

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag; Vorleistungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der Rückgabe des Kaufgegenstandes

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Örtliche Zuständigkeit der Gerichte für die Geltendmachung von Ansprüchen des Verbrauchers nach Widerruf eines mit einem Kaufvertrag verbundenen Verbraucherdarlehensvertrag; Vorleistungspflicht des Verbrauchers hinsichtlich der Rückgabe des Kaufgegenstandes

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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (28)

  • BGH, 25.10.2022 - XI ZR 44/22

    Rückabwicklung eines Kfz-Finanzierungsdarlehens: Berechnung des

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Dieser Auffassung hat sich auch für die Auslegung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen (siehe BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 12, WM 2022, 979; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 25, WM 2022, 2332), die gegenteilige frühere Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 52, BGHZ 224, 1; Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 24), auf die sich das Landgericht für sein Urteil gestützt hat, ist überholt.

    Zudem steht der Begründetheit des Feststellungsantrags zu 1., mit der die Feststellung des Nichtbestehens einer Verpflichtung des Klägers zur Zahlung der vereinbarten Zinsen und zur Erbringung von Tilgungsleistungen aufgrund des Widerrufs des Darlehensvertrags vom 15.11.2019 begehrt wird, nicht entgegen, dass die Beklagte auch für den Zeitraum ab dem Widerruf nach § 357a Abs. 3 S. 1 BGB i.d.F.v. 11.03.2016 (gültig vom 21.03.2016 bis 27.05.2022, jetzt § 357b Abs. 3 S. 1 BGB) weiterhin den vereinbarten Sollzinsen verlangen kann (so BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 37, WM 2022, 2332): Der Feststellungsantrag ist ausdrücklich auf die vertraglich vereinbarten Zinsen aus dem Darlehensvertrag geschuldet, nicht auf eine im Rückabwicklungsschuldverhältnis geschuldete Zinszahlung, auch wenn diese der Höhe nach den vertraglich vereinbarten Zinsen entspricht (der Fall liegt damit anders als in der Konstellation des OLG München, a.a.O., in dem die begehrte Feststellung gerichtet war auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von Zinsen gemäß dem Darlehensvertrag).

    Insbesondere soll dem sich aus § 357 Abs. 4 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers (bzw. hier der beklagten Bank bei verbundenen Geschäften) der Verbraucher auch nicht den Einwand von Treu und Glauben im Hinblick darauf entgegenhalten können, dass der Unternehmer den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hat, denn der Darlehensnehmer kann seinen Rückgewähranspruch dann unter den Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 BGB geltend machen, d.h. indem er den Unternehmer in Annahmeverzug versetzt (siehe BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 14, NJW 2022, 1890; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332).

    Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 BGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg weiter festgehalten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 19, WM 2021, 2248; Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung zur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 gesehen.

    Das Bestehen eines Wertersatzanspruchs der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig: Nach dem wirksamen Widerruf eines mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags steht der finanzierenden Bank nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB i.d.F.v. 20.09.2013 (gültig vom 13.06.2014 bis 22.05.2022, jetzt § 357a Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust der finanzierten Ware zu (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 30, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332).

    Der Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Pkw wegen dessen Nutzung bis zum Widerruf bemisst sich nach der Vergleichswertmethode, wonach der Verbraucher die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen hat (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 40, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332).

    Dabei ist der Verkehrswert des Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags nach dem Händlerverkaufspreis zu bestimmen, d.h. unter Einschluss der Gewinnmarge des Händlers (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 63, WM 2022, 2332) und unter Zugrundelegung des Bruttowerts unter Einschluss der Mehrwertsteuer (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 72).

    25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 17, WM 2022, 418; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 49, WM 2022, 2332), so dass auch insoweit Rückzahlungsansprüche des Verbrauchers als derzeit unbegründet abzuweisen sind, solange der Verbraucher nicht seine Vorleistungspflicht erfüllt hat oder der Unternehmer sich im Annahmeverzug befindet.

    Alleine darin, dass die Beklagte vorgerichtlich und im Rechtsstreit das Vorliegen der materiellrechtlichen Voraussetzungen des Widerrufs bestritten und die Zurückweisung der Berufung beantragt hat, liegt nicht die Erklärung, dass sie die Leistung nicht annehmen werde (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 47, WM 2022, 2332 m.w.N.).

    Der Hilfswiderklageantrag zu 1. auf Feststellung der Verpflichtung des Klägers zum Ersatz des Wertverlusts ist zulässig, insbesondere ist auch das Feststellungsinteresse für einen solchen Antrag zu bejahen (siehe BGH, Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332) und es liegt auch keine rechtliche Identität des Streitgegenstands vor, da vielmehr ein über die Darlehensrückabwicklung hinausgehender Wertverlust geltend gemacht wird.

  • BGH, 27.10.2020 - XI ZR 498/19

    Autokreditwiderruf mittels Widerrufsjoker

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Zudem hat der Kläger den von ihm gerügten Mangel der Pflichtangaben bereits im Rechtsstreit in 1. Instanz beanstandet und sich hierauf nicht erst im Laufe des Rechtsstreits im Hinblick auf eine geänderte Rechtsprechung hin berufen und er hat auch eine Bereitschaft bekundet, den für den Fall des Widerrufs geschuldeten Wertersatz zu leisten, und diese Umstände sind vom Bundesgerichtshof als Gesichtspunkte angesehen worden, die im Rahmen einer Gesamtwürdigung der Annahme einer unzulässigen Rechtsausübung entgegenstehen (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 28, BGHZ 227, 253).

    Die Beklagte beruft sich auf die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach aus § 357 Abs. 4 BGB eine nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB auch in verbundenen Verträgen anzuwendende Vorleistungspflicht des Verbrauchers bei der Rückabwicklung folgt, die zur Folge hat, dass eine Klage auf Rückzahlung der geleisteten Darlehensraten als derzeit unbegründet abzuweisen ist, wenn nicht der Verbraucher die im verbundenen Geschäft erworbene finanzierte Ware bereits zurückgegeben hat (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 23, BGHZ 227, 253) oder zumindest ein Annahmeverzug des Verkäufers vorliegt (siehe BGH, a.a.O., juris Rn. 24).

    Das Bestehen eines Wertersatzanspruchs der Beklagten ist zwischen den Parteien dem Grunde nach unstreitig: Nach dem wirksamen Widerruf eines mit einem im stationären Handel geschlossenen Kaufvertrag verbundenen Darlehensvertrags steht der finanzierenden Bank nach § 358 Abs. 4 S. 1 BGB i.V.m. § 357 Abs. 7 BGB i.d.F.v. 20.09.2013 (gültig vom 13.06.2014 bis 22.05.2022, jetzt § 357a Abs. 1 BGB) ein Anspruch auf Ersatz für den Wertverlust der finanzierten Ware zu (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 30, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332).

    XI ZR 498/19, juris Rn. 32, BGHZ 227, 253).

    Der Anspruch auf Wertersatz für den Wertverlust des finanzierten Pkw wegen dessen Nutzung bis zum Widerruf bemisst sich nach der Vergleichswertmethode, wonach der Verbraucher die Differenz zwischen dem unter Heranziehung der vertraglichen Gegenleistung zu ermittelnden Verkehrswert des finanzierten Fahrzeugs bei Abschluss des Darlehensvertrags und dem Verkehrswert des Fahrzeugs bei dessen Rückgabe an den Darlehensgeber zu ersetzen hat (siehe BGH, Urteil vom 27.10.2020 - XI ZR 498/19, juris Rn. 40, BGHZ 227, 253; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 57, WM 2022, 2332).

  • Generalanwalt beim EuGH, 16.02.2023 - C-38/21

    BMW Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Leasingvertrag

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Eine Entscheidung in diesem Verfahren (C-117/22) ist noch nicht ergangen und das Verfahren ist vom Europäischen Gerichtshof ausgesetzt worden, da zunächst eine Entscheidung in dem weiteren Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 ergehen soll, bei dem die Stellung der Schlussanträge des Generalanwalts für den 16.02.2023 angekündigt ist.

    Dies entspricht auch der Auffassung des Landgerichts Ravensburg in dessen Vorlagebeschluss vom 19.03.2021 (LG Ravensburg, Beschluss vom 19.03.2021 - 2 O 282/19, 2 O 384/19, 2 O 474/20, 2 O 480/20, juris Rn. 281 ff.), welcher den laufenden Vorabentscheidungsvorfahren vor dem Europäischen Gerichtshof zu den Az. C-38/21, C-47/21 und C-232/21 zugrunde liegt.

    Zum Vorabentscheidungsverfahren C-232/21 hat auch die Europäische Kommission am 31.08.2021 Stellung genommen und ist in dieser Stellungnahme ebenfalls von der Europarechtswidrigkeit der Vorleistungspflicht des Verbrauchers gegenüber dem Rückzahlungsanspruch wegen der erbrachten Darlehenszins- und Tilgungsleistungen ausgegangen.

    Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 BGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg weiter festgehalten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 19, WM 2021, 2248; Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung zur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 gesehen.

    Im vorliegenden Verfahren bedarf dies aber keiner Entscheidung und es kann hier letztlich dahinstehen, ob es für die Klärung der Auslegung des § 357 Abs. 4 BGB im Hinblick auf das Bestehen einer Vorleistungspflicht des Verbrauchers auch gegenüber seinen Ansprüchen auf Rückzahlung von Darlehenszins- und Tilgungsleistungen im verbundenen Darlehensvertrag einer Aussetzung bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 bedarf, da - wie nachfolgend darzulegen sein wird - die Rückzahlungsansprüche des Klägers durch die von der Beklagten erklärte Aufrechnung vollständig erloschen sind.

  • BGH, 26.10.2021 - XI ZR 608/20

    Die Rechtsfolgen des Widerrufs eines mit einem Kaufvertrag verbundenen

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 BGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg weiter festgehalten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 19, WM 2021, 2248; Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung zur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 gesehen.

    wäre und nicht im Wege richterlicher Rechtsfortbildung einer nach Wortlaut und Sinn eindeutigen Norm ein entgegengesetzter Sinn zu geben wäre (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 20, WM 2021, 2248).

  • BGH, 25.01.2022 - XI ZR 559/20

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Der Bundesgerichtshof hat dagegen an seiner Auffassung zur Auslegung des § 357 BGB auch nach dem vorgenannten Vorlagebeschluss des Landgerichts Ravensburg weiter festgehalten (siehe BGH, Urteil vom 26.10.2021 - XI ZR 608/21, juris Rn. 19, WM 2021, 2248; Urteil vom 25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 15, WM 2022, 418; Urteil vom 18.10.2022 - XI ZR 226/21, juris Rn. 15, WM 2022, 2332; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332) und auch keine Veranlassung zur Aussetzung bei ihm geführter Verfahren bis zur Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs in den Vorabentscheidungsverfahren C-38/21, C-47/21 und C-232/21 gesehen.

    25.01.2022 - XI ZR 559/20, juris Rn. 17, WM 2022, 418; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 49, WM 2022, 2332), so dass auch insoweit Rückzahlungsansprüche des Verbrauchers als derzeit unbegründet abzuweisen sind, solange der Verbraucher nicht seine Vorleistungspflicht erfüllt hat oder der Unternehmer sich im Annahmeverzug befindet.

  • BGH, 12.04.2022 - XI ZR 179/21

    Wirksamkeit des Widerrufs der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Dieser Auffassung hat sich auch für die Auslegung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen (siehe BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 12, WM 2022, 979; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 25, WM 2022, 2332), die gegenteilige frühere Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 52, BGHZ 224, 1; Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 24), auf die sich das Landgericht für sein Urteil gestützt hat, ist überholt.

    Insbesondere soll dem sich aus § 357 Abs. 4 BGB ergebenden Leistungsverweigerungsrecht des Unternehmers (bzw. hier der beklagten Bank bei verbundenen Geschäften) der Verbraucher auch nicht den Einwand von Treu und Glauben im Hinblick darauf entgegenhalten können, dass der Unternehmer den Widerruf als verfristet zurückgewiesen hat, denn der Darlehensnehmer kann seinen Rückgewähranspruch dann unter den Voraussetzungen des § 322 Abs. 2 BGB geltend machen, d.h. indem er den Unternehmer in Annahmeverzug versetzt (siehe BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 14, NJW 2022, 1890; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 42, WM 2022, 2332).

  • BGH, 11.02.2020 - XI ZR 648/18

    Widerruf der auf Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags gerichteten

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Dieser Auffassung hat sich auch für die Auslegung des Art. 247 § 3 Abs. 1 Nr. 11 EGBGB der Bundesgerichtshof nunmehr angeschlossen (siehe BGH, Urteil vom 12.04.2022 - XI ZR 179/21, juris Rn. 12, WM 2022, 979; Urteil vom 25.10.2022 - XI ZR 44/22, juris Rn. 25, WM 2022, 2332), die gegenteilige frühere Rechtsprechung (siehe BGH, Urteil vom 05.11.2019 - XI ZR 650/18, juris Rn. 52, BGHZ 224, 1; Beschluss vom 11.02.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 24), auf die sich das Landgericht für sein Urteil gestützt hat, ist überholt.

    Der Gegenstandswert der Berufung errechnet sich aus dem Gegenstandswert des Feststellungsantrags zu 1., der bei einer auf das Nichtbestehen einer Verpflichtung zur Zahlung von Zins- und Tilgungsleistungen nach erfolgtem Widerruf gerichteten negativen Feststellungsklage dem Nettobetrag des Darlehens entspricht (siehe BGH, Beschluss vom 21.09.2020 - XI ZR 648/18, juris Rn. 3; Beschluss vom 17.05.2022 - XI ZR 359/21, juris), d.h. hier EUR 25.103,-.

  • EuGH, 09.09.2021 - C-33/20

    Volkswagen Bank - Vorlage zur Vorabentscheidung - Verbraucherschutz - Richtlinie

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C- 187/20, juris Rn. 93 und 95, NJW 2022, 40) zu der zugrunde liegenden Vorschrift des Art. 10 Abs. 2 Buchst. l der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (Verbraucherkreditlinie) setzt dies voraus, dass der Darlehensvertrag auch den konkreten Verzugszinssatz im Moment des Vertragsschlusses nennt.

    Inwieweit überhaupt der Einwand der Verwirkung gegenüber einem Widerrufsrecht auf europarechtlicher Grundlage erhoben werden kann, ist nach der jüngeren Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (siehe EuGH, Urteil vom 09.09.2021 - C-33/20, C-155/20 und C-187/20, juris Rn. 118 und 127, NJW 2022, 40) sehr zweifelhaft, wobei anzumerken ist, dass der Bundesgerichtshof diese Frage dem Europäischen Gerichtshof zur erneuten Vorabentscheidung vorgelegt hat (siehe BGH, Beschluss vom 31.01.2022 - XI ZR 113/21, juris Tenor, WM 2022, 420).

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 467/15

    Verbraucherdarlehen - Feststellungsklage im Widerrufsfall unzulässig

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Die Vorschriften zur Widerrufsbelehrung und zu den Pflichtangaben bezwecken nicht den Schutz des Verbrauchers vor der Entstehung von Ansprüchen und Verpflichtungen aus dem Rückgewährschuldverhältnis (siehe BGH, Urteil vom 21.02.2017 - XI ZR 467/15, juris Rn. 35, WM 2017, 906).
  • EuGH, 06.10.1982 - 283/81

    CILFIT / Ministero della Sanità

    Auszug aus OLG Bremen, 25.01.2023 - 1 U 45/22
    Gleichwohl ist zu konstatieren, dass der Umstand, dass auch die Europäische Kommission sich in ihrer oben genannten Stellungnahme der Gegenauffassung angeschlossen hat, als Argument dafür angesehen werden kann, bei dieser Frage nicht von einem "acte clair" auszugehen, bei dem es keiner Entscheidung des Europäischen Gerichtshof bedarf (siehe zu diesem Maßstab allgemein EuGH, Urteil vom 06.10.1982 - Rechtssache 283/81, juris Ls., NJW 1983, 1257; BVerfG, Beschluss vom 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09, juris Rn. 35, NVwZ 2015, 52).
  • BGH, 10.12.2002 - X ARZ 208/02

    Prüfungskompetenz des Gerichts im Gerichtsstand der unerlaubten Handlung

  • BVerfG, 28.08.2014 - 2 BvR 2639/09

    Garantie des gesetzlichen Richters (Art 101 Abs 1 S 2 GG) und Handhabung der

  • BGH, 19.09.2017 - XI ZR 523/15

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags; Klageantrag auf Zustimmung zur

  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 398/16

    Wert der Beschwer bei Klage auf Feststellung der Umwandlung eines

  • LG Ravensburg, 19.03.2021 - 2 O 282/19

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • BGH, 27.11.2018 - XI ZR 174/17

    Feststellung der Umwandlung des zwischen den Parteien geschlossenen

  • BGH, 18.10.2022 - XI ZR 226/21

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags

  • LG Ravensburg, 18.11.2022 - 2 O 107/22

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der

  • BGH, 17.05.2022 - XI ZR 359/21

    Verwerfung der Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig

  • OLG Schleswig, 29.04.2021 - 5 U 131/20
  • BGH, 11.10.2016 - XI ZR 482/15

    Verbraucherdarlehensvertrag: Einzelbefugnis zur Ausübung des Widerrufsrechts bei

  • BGH, 05.11.2019 - XI ZR 650/18

    Widerrufsinformationen in mit Kfz-Kaufverträgen verbundenen

  • BGH, 31.01.2022 - XI ZR 113/21

    Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH zur Auslegung der Richtlinie über

  • BGH, 24.01.2012 - VIII ZR 236/10

    Verfahrensaussetzung: Zulässigkeit bei Anhängigkeit eines dieselbe Frage

  • EuGH, 06.02.2024 - C-117/22

    BMW Bank u.a. - Streichung

  • OLG Bremen, 28.05.2018 - 1 U 8/18

    Verwirkung des Widerrufsrechts beim Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • OLG Bremen, 08.06.2021 - 1 U 24/21

    Zur Darlegungs- und Beweislast für eine Verbrauchereigenschaft bei einem

  • BGH, 31.10.2018 - I ZR 224/17

    Ausschließliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts München für die Frage nach

  • KG, 21.06.2023 - 26 U 7/20

    Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrags: Zulässigkeit der Berufung des

    Die Vorschrift des § 29 ZPO ist nach ganz herrschender Auffassung, der sich der Senat anschließt, nicht nur auf Leistungsklagen, sondern auch auf negative Feststellungsklagen anzuwenden (Kammergericht, Urteil vom 21.01.2021 - 4 U 1033/20, juris Rn. 44 m. w. N., Kammergericht, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 AR 5/20, juris Rn. 9 ff. 13, Saarländisches Oberlandesgericht Saarbrücken, Urteile vom 28.01.2021 - 4 U 7/20, juris Rn. 101; vom 13.08.2020 - 4 U 100/19, Rn. 112 ff. mit ausführlicher Darstellung des Meinungsstands; OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18, juris Rn. 31; OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.04.2021 - I-24 U 315/20, juris Rn. 21; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rn. 66ff.; OLG Hamm, Urteil vom 16.12.2019 - 31 U 90/19, Rn. 58f.; OLG Hamm, Urteil vom 27.11.2019 - 31 U 114/18, juris Rn. 68; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Beschluss vom 08.06.2021 - 1 U 24/21, juris Rn. 31, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 - 1 U 45/22, juris Rn. 48).

    Der Ansatz, dass der Gerichtsstand der negativen Feststellungsklage sich regelmäßig danach bestimmt, wo die gegenläufige Leistungsklage zu erheben wäre, wurde zudem ausdrücklich vom Bundesgerichtshof in seiner jüngeren Rechtsprechung bestätigt (siehe BGH, Urteil vom 31.10.2018 - I ZR 224/17, juris Rn. 15, OLG Düsseldorf, Urteil vom 28. Juni 2021 - 9 U 79/20, juris Rn. 32, Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 - 1 U 45/22, juris Rn. 48).

    Erfüllungsort für die zum Gegenstand der negativen Feststellungsklage gemachten Ansprüche aus einem Darlehensvertrag der Bank gegen den Darlehensnehmer betreffend Zins und Tilgung ist gemäß §§ 269, 270 Abs. 4 BGB in der Regel der Ort, an dem der Darlehensnehmer als Schuldner zur Zeit der Entstehung des Schuldverhältnisses seinen Wohnsitz hatte, weil Geldschulden im Zweifel am Wohnsitz des Schuldners zu erbringen sind (BGH, Urteil vom 07.12.2004 - XI ZR 366/03, juris Rn. 26 f; Kammergericht, Beschluss vom 17.03.2020 - 2 AR 5/20, juris Rn. 12-13, Kammergericht, Beschluss vom 21.09.2022 - 8 U 1054/20, juris Rn. 29 und 30; Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 - 1 U 45/22, juris Rn. 48, OLG Stuttgart, Urteil vom 02.07.2019 - 6 U 312/18, Rn. 31-34, juris OLG Celle, Urteil vom 26.02.2020 - 3 U 157/19, juris Rn. 42 und 43 unter Hinweis auf: BGH, Urteil vom 07.12.2004 - XI ZR 366/03, juris Rn. 27).

    Die Feststellung wurde vorliegend gerade nicht - wie in der Konstellation des § 256 Abs. 2 ZPO - durch Erweiterung eines bereits anhängigen Hauptantrags beantragt, sondern vielmehr als Hauptantrag selbst, dessen Zuständigkeit mithin autonom zu bestimmen ist (so auch Hanseatisches Oberlandesgericht in Bremen, Urteil vom 25.01.2023 - 1 U 45/22, juris Rn. 48).

  • LG Heidelberg, 02.02.2023 - 7 S 1/22

    Insolvenzverfahren über das Vermögen einer Wohnbaugenossenschaft: Befugnis des

    Mit der vorliegenden Entscheidung weicht das Gericht in entscheidungserheblicher Weise bezüglich der Frage der Einziehungsbefugnis des Insolvenzverwalters in der Insolvenz der Genossenschaft von der Rechtsprechung mehrerer Oberlandesgerichte (vgl. etwa OLG Karlsruhe, Urteil vom 21.11.2022, - 1 U 45/22 -, n.v.; Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 7. Dezember 2022 - 4 U 61/22 -, Rn. 44, juris; OLG Celle, Beschluss vom 28.11.2011 - 9 U 70/22 -, n.v., Anl. K70) ab, die diese nicht an den Kapitalbedarf zur Befriedigung echter Insolvenzgläubiger knüpfen.
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